Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Rechtsprechung zu § 13 EntgFG
4 Entscheidungen zu § 13 EntgFG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der ...
- LAG München, 29.07.1998 - 9 Sa 979/97
Entgeltfortzahlung: Anrechnung von Fehltagen wegen einer Maßnahme der ...
- ArbG Düsseldorf, 20.03.1997 - 2 Ca 8213/96
Tarifverweis auf Entgeltfortzahlungsgesetz
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.09.1997 - 4 Sa 668/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTS
- LAG Düsseldorf, 17.09.1997 - 4 Sa 668/97
Literatur im Internet zu § 13 EntgFG
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