(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 6 EntgFG
52 Entscheidungen zu § 6 EntgFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
- LG Ravensburg, 15.03.2010 - 4 O 416/09
Zuständigkeit: arbeitsrechtliche Natur eines auf den Arbeitgeber übergegangenen ...
- BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07
Versicherungsrecht - Verletztenrente aus der Unfallversicherung
- AG Dortmund, 11.10.1999 - 132 C 6509/99
Kein Ersatz für Arbeitgeber des Betroffenen bei Anspruchsübergang
- OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung
- BGH, 12.06.2007 - VI ZR 70/06
Schadensrecht - Anwendbarkeit des § 108 SGB VIII
- OLG Köln, 06.03.2007 - 3 U 188/06
- LAG Berlin, 28.08.2000 - 18 Sa 1926/99
Entgeltfortzahlung: Reha-Maßnahme - stationärer Aufenthalt
- OLG Jena, 28.02.2012 - 4 U 527/11
Kein Regress bei Ersatzleistungen für unfallbedingten Wegfall des ...
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Literatur im Internet zu § 6 EntgFG
- § 6 EntgFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Forderungsübergang
Regress (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
- § 5 (Abtretung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)