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§ 5 - Entschädigungsrentengesetz (EntschRG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 5



(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) 1Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. 2Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. 2Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. 2In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.





 

Frühere Fassungen von § 5 Entschädigungsrentengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 24 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Entschädigungsrentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EntschRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EntschRG (vom 01.01.2023)
... und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente ...
§ 8 EntschRG
... Leistungen sind nicht zu gewähren oder sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 24 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
... eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...