Bundesrepublik Deutschland
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) m.W.v. 14.12.2010
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
In der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1998 (BGBl. I S. 2658)zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) m.W.v. 14.12.2010
Zu § 33 ErbStG (§§ 1 - 3)
§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11)
§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter
§ 5 Verzeichnis der Standesämter
§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Schlußvorschriften (§§ 12 - 13)
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