Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
| Schlußvorschriften (§§ 12 - 13) |
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.
Rechtsprechung zu § 13 ErbStDV
4 Entscheidungen zu § 13 ErbStDV in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 06.05.2004 - 11 U 103/02
Notarhaftung: Pflicht zur Belehrung über den Anfall von Schenkungsteuer bei ...
- BGH, 18.09.1995 - NotZ 9/95
- FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 4 K 654/99
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen ...
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