Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11)   

§ 5
Verzeichnis der Standesämter

(1)  Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit.  Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.

(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

Rechtsprechung zu § 5 ErbStDV

6 Entscheidungen zu § 5 ErbStDV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 5 ErbStDV

Querverweise

Auf § 5 ErbStDV verweisen folgende Vorschriften:
    ErbStDV
      Zu § 34 ErbStG
        § 4 (Anzeigepflicht der Standesämter)
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