Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a)   
§ 16
Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.

Rechtsprechung zu § 16 ErbStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16 ErbStG

Querverweise

Auf § 16 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbStG
      Wertermittlung
        § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
     
      Berechnung der Steuer
        § 15 (Steuerklassen)
        § 17 (Besonderer Versorgungsfreibetrag)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 37 (Anwendung des Gesetzes)

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