Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb
| 1. | des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; | |
| 2. | der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; | |
| 3. | der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; | |
| 4. | der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; | |
| 5. | der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; | |
| 6. | (weggefallen) | |
| 7. | der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. |
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.
Rechtsprechung zu § 16 ErbStG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 16 ErbStG
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