Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,
| 1. | soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte; | |
| 2. | soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; | |
| 3. | soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden; | |
| 4. | soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend. |
(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.
Rechtsprechung zu § 29 ErbStG
64 Entscheidungen zu § 29 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Schleswig-Holstein, 09.10.2008 - 3 K 111/06
Wertveränderung eines Vorerwerbs gem. § 29 Abs. 2 ErbStG nach ...
- FG Düsseldorf, 07.01.2009 - 4 K 2103/08
Änderung eines Schenkungsteuerbescheides unter Berücksichtigung bei dem Wert des ...
- FG München, 02.03.2005 - 4 K 2756/03
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2008 - 14 V 14016/08
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Keine Rückgängigmachung ...
- FG München, 24.07.2002 - 4 K 4764/00
Zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen Rückschenkung von einer Rückgängigmachung ...
- FG Nürnberg, 24.06.2004 - IV 192/03
- FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 47/00
Schenkungsteuer: Zahlungen auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs
- BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
- BFH, 02.03.1994 - II R 59/92
Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )
- FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09
Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner
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