Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9) |
(1) Die Steuer entsteht
| 1. | bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch | ||
| a) | für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, | ||
| b) | für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, | ||
| c) | im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, | ||
| d) | in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, | ||
| e) | in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, | ||
| f) | in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung, | ||
| g) | im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, | ||
| h) | für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, | ||
| i) | im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, | ||
| j) | im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs; | ||
| 2. | bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; | ||
| 3. | bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; | ||
| 4. | in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt. | ||
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
Rechtsprechung zu § 9 ErbStG
377 Entscheidungen zu § 9 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.05.1988 - II R 163/85
Besteuerungsgrundlage bei Schenkung realer Teilflächen
- BFH, 27.08.2003 - II R 58/01
Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 2 K 444/99
Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten ...
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 2 K 444/99
- BFH, 06.12.1989 - II R 103/86
Bewertung von Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen
- FG Hamburg, 29.11.2004 - III 257/02
Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei ...
- BFH, 02.02.2005 - II R 26/02
Steuerrecht - Ausführung einer Grundstücksschenkung im steuerrechtlichen Sinne
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 5333/00
Schenkung; Grundstück; Auflassung; Tod; Auflassungsvormerkung; Eintragung; ...
- FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 5333/00
- FG Niedersachsen, 27.10.1999 - 3 K 402194
Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung
- BFH, 16.01.2008 - II R 30/06
Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb ...
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 1 , Abs. 2 ErbStG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen