(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 1 ErbbauRG
101 Entscheidungen zu § 1 ErbbauRG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 07.06.2005 - 15 W 158/05
Erbbaurecht - Windkraftanlage nur für Grundstücksteil
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- OLG Frankfurt, 27.05.2003 - 20 W 462/02
Erbbaurecht: Verlängerung der Laufzeit; Erfordernis der Bewilligung durch den ...
- OLG Hamburg, 30.10.2003 - 1 U 85/03
Auslegung einer Erbbaurechtsbestellung im Hinblick auf die Verpflichtung zur ...
- BVerwG, 11.01.1988 - 4 CB 49.87
Notwendige Beiladung des Grundstückseigentümers nach Bestellung eines ...
- BFH, 13.11.1981 - III R 69/80
- BFH, 28.11.1967 - II R 37/66
- BFH, 05.12.1979 - II R 122/76
Teilaufhebung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer
- BFH, 28.07.1976 - II R 85/70
- OLG Stuttgart, 17.01.1975 - 8 W 281/73
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Querverweise
- Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
- §§ 38 ff (zu §§ 1 ff)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Wohnungserbbaurecht
- § 30 (zu §§ 1 ff)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- § 2 II Nr. 1 (zu §§ 1 ff)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 II (Umfang der Enteignung) (zu §§ 1 ff)
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