Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   1. Gesetzlicher Inhalt (§ 1)   
§ 1

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

Literatur im Internet zu § 1 ErbbauRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 ErbbauRG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 95 I 2 (Nur vorübergehender Zweck) (zu §§ 1 ff)
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) (zu § 1 I)
    Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
      §§ 38 ff (zu §§ 1 ff)

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