(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.
Rechtsprechung zu § 10 ErbbauRG
10 Entscheidungen zu § 10 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.01.1989 - 15 W 244/88
- BFH, 27.09.1960 - I 58/60 U
- BGH, 29.05.2008 - V ZB 6/08
Zwangsvollstreckung - Zustimmungserfordernis bei Unterwerfungserklärung?
- BGH, 05.07.2007 - V ZB 8/07
Zwangsvollstreckung - Versteigerung eines mit Erbbaurecht belastetem Grundstück
- VG Göttingen, 31.05.2006 - 2 A 326/04
Duldung der Beseitigung einer baulichen Anlage; Eigentum; Beseitigung einer ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2003 - 20 W 462/02
Erbbaurecht: Verlängerung der Laufzeit; Erfordernis der Bewilligung durch den ...
- OLG Naumburg, 18.12.2001 - 11 U 213/01
Immobilienrecht - Recht auf Bebauung eines fremden Grundstücks
- BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 45.98
Recht der offenen Vermögensfragen
- OLG Jena, 08.11.1995 - 6 W 215/95
Wohnungseigentum am Gebäudeeigentum
- BGH, 22.02.1974 - V ZR 67/72
Untererbbaurecht
Literatur im Internet zu § 10 ErbbauRG
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen