Erbbaurechtsgesetz
| I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
| 5. Anwendung des Grundstücksrechts (§ 11) |
(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Literatur im Internet zu § 11 ErbbauRG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ErbbauRG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 20 (zu § 11 I)
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