Erbbaurechtsgesetz
| I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
| 5. Anwendung des Grundstücksrechts (§ 11) |
(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 11 ErbbauRG
106 Entscheidungen zu § 11 ErbbauRG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 28.07.2011 - 5 U 19/11
Erfüllung des Duldungsanspruchs gem. §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 5 U 41/08
Immobilien - Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
- BFH, 31.03.1976 - II R 93/75
- BFH, 28.11.1967 - II R 37/66
- OLG Frankfurt, 27.05.2003 - 20 W 462/02
Erbbaurecht: Verlängerung der Laufzeit; Erfordernis der Bewilligung durch den ...
- BFH, 05.12.1979 - II R 122/76
Teilaufhebung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer
- BVerwG, 11.01.1988 - 4 CB 49.87
Notwendige Beiladung des Grundstückseigentümers nach Bestellung eines ...
- BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
Formbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen über Änderungen des Erbbauzinses
- BFH, 28.07.1976 - II R 85/70
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 20 (zu § 11 I)
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