Erbbaurechtsgesetz
II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17) |
(1) 1Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. 2Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. 3Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
(3) 1Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. 3Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. 2Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 14 ErbbauRG
47 Entscheidungen zu § 14 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 13.12.2023 - 101 Sch 112/22
Erbbaurechtsbestellung, Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, ...
- KG, 04.12.2018 - 1 W 369/18
Grundbuchsache: Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts ohne ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
Eintragung eines Entschädigungsanspruchs
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
- OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 67/18
Berichtigungsantrag - Keine isolierte Löschung eines Vorkaufsrechts am ...
- OLG Hamm, 07.02.2022 - 22 U 155/21
Voraussetzungen der Begründung eines dinglichen Ankaufrechts des ...
- OLG Saarbrücken, 22.07.2019 - 5 W 32/19
Erbbaugrundbuch: Auslegung einer Vertragserklärung zur Zustimmungsfreiheit für ...
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts
- BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14
Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten ...
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts
- BGH, 07.04.2011 - V ZB 11/10
Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz ...
Querverweise
Auf § 14 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Erbbaugrundbuch
- § 54
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
- § 74 (Veranlassung der Eintragung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111
Redaktionelle Querverweise zu § 14 ErbbauRG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Wohnungserbbaurecht
- § 30 III (Wohnungserbbaurecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 20