Erbbaurechtsgesetz
| II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17) |
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
Literatur im Internet zu § 15 ErbbauRG
Querverweise
Auf § 15 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 137
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104
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