Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17)   
§ 15

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.

Rechtsprechung zu § 15 ErbbauRG

6 Entscheidungen zu § 15 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 15 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:

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