Erbbaurechtsgesetz
| II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17) |
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
Rechtsprechung zu § 15 ErbbauRG
6 Entscheidungen zu § 15 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.09.2004 - 20 W 251/04
Immobilien - Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 Wx 536/10
Auslegung der Bewilligung einer Grundschuld hinsichtlich eines Erbbaurechts
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 22.05.2001 - 2Z BR 49/01
Nachweis der Vertretungsbefugnis für eine katholischen Pfarrpfründestiftung
- OLG Köln, 31.07.1995 - 2 Wx 20/95
Voraussetzungen für voll wirksame Einigung über die Veräußerung eines ...
- OLG Celle, 12.11.1984 - 4 W 206/84
Literatur im Internet zu § 15 ErbbauRG
Querverweise
Auf § 15 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111
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