Erbbaurechtsgesetz

   II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17)   
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§ 15

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.

Rechtsprechung zu § 15 ErbbauRG

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Auf § 15 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:

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