Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17)   
§ 16

Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.

Rechtsprechung zu § 16 ErbbauRG

Literatur im Internet zu § 16 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 16 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:

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