Erbbaurechtsgesetz
| II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17) |
(1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. Im übrigen sind § 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden.
(3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
Rechtsprechung zu § 17 ErbbauRG
Literatur im Internet zu § 17 ErbbauRG
Querverweise
Auf § 17 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 13 (Bekanntmachungen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 144
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111
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