Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   III. Beleihung (§§ 18 - 22)   
   1. Mündelhypothek (§§ 18 - 21)   
§ 18

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.

Rechtsprechung zu § 18 ErbbauRG

Literatur im Internet zu § 18 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 18 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbbauRG
      Beleihung
        Landesrechtliche Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 18 ErbbauRG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1807 I Nr. 1 (Art der Anlegung) (zu §§ 18 ff)

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