(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
| 1. | unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, | |
| 2. | spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen, | |
| 3. | spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf | |
| 4. | nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist. |
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
Rechtsprechung zu § 20 ErbbauRG
2 Entscheidungen zu § 20 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03
Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss; ...
- BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums
Literatur im Internet zu § 20 ErbbauRG
Querverweise
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