Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
| 1. | die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln, | |
| 2. | bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen. |
Rechtsprechung zu § 22 ErbbauRG
Literatur im Internet zu § 22 ErbbauRG
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