Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   III. Beleihung (§§ 18 - 22)   
   2. Landesrechtliche Vorschriften (§ 22)   
§ 22

Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke

1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.

Rechtsprechung zu § 22 ErbbauRG

Literatur im Internet zu § 22 ErbbauRG

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