Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25)   
   2. Zwangsversteigerung (§§ 24 - 25)   
   a) des Erbbaurechts (§ 24)   
§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Rechtsprechung zu § 24 ErbbauRG

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