Erbbaurechtsgesetz
| IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25) |
| 2. Zwangsversteigerung (§§ 24 - 25) |
| a) des Erbbaurechts (§ 24) |
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Rechtsprechung zu § 24 ErbbauRG
6 Entscheidungen zu § 24 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.1991 - IX ZR 271/90
Unzulässige Rechtsausübung bei Gläubigeranfechtung - Anfechtung wegen mittelbarer ...
- LG Arnsberg, 26.02.2008 - 6 T 28/08
- AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/=7
- BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89
Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner
- BGH, 25.09.1981 - V ZR 244/80
Erlöschen der Erbbauzins-Reallast gemäß § 91 ZVG
- BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59
Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der ...
Literatur im Internet zu § 24 ErbbauRG
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