Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25)   
   2. Zwangsversteigerung (§§ 24 - 25)   
   b) des Grundstücks (§ 25)   
§ 25

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

Rechtsprechung zu § 25 ErbbauRG

3 Entscheidungen zu § 25 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 25 ErbbauRG

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