Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   1. Beendigung (§§ 26 - 30)   
   b) Zeitablauf (§§ 27 - 30)   
§ 28

Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang.

Rechtsprechung zu § 28 ErbbauRG

5 Entscheidungen zu § 28 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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