Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8)   
§ 3

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.

Rechtsprechung zu § 3 ErbbauRG

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Literatur im Internet zu § 3 ErbbauRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 ErbbauRG:
    ErbbauRG
      Beendigung, Erneuerung, Heimfall
        Heimfall

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