Erbbaurechtsgesetz
| V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34) |
| 1. Beendigung (§§ 26 - 30) |
| b) Zeitablauf (§§ 27 - 30) |
(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Rechtsprechung zu § 30 ErbbauRG
5 Entscheidungen zu § 30 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Schöneberg, 17.01.2007 - 104a C 491/06
Bundesrepublik Deutschland als Vermieterin von Wohnraum: Vermieterwechsel durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 14.09.2007 - 63 S 84/07
Kauf bricht nicht Miete: Analoge Anwendung auf den gesetzlichen Eigentumserwerb ...
- LG Berlin, 14.09.2007 - 63 S 84/07
- KG, 01.10.1998 - 8 REMiet 7241/97
Vermietereigenschaft des Erwerbers einer vermieteten Eigentumswohnung
- BGH, 19.11.1971 - V ZR 88/69
- BGH, 22.10.1975 - VIII ZR 122/74
Begriff der Überlassung
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Wechsel der Vertragsparteien
- §§ 566 ff (Kauf bricht nicht Miete) (zu § 30 I)