(1) 1Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. 2Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) 1Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. 2Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. 3Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt.
Rechtsprechung zu § 32 ErbbauRG
50 Entscheidungen zu § 32 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22
Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
- BayObLG, 13.12.2023 - 101 Sch 112/22
Erbbaurechtsbestellung, Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, ...
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 205/22
Verjährung des Heimfallanspruchs
- KG, 04.12.2018 - 1 W 369/18
Grundbuchsache: Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts ohne ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
Eintragung eines Entschädigungsanspruchs
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
- BGH, 20.04.1990 - V ZR 301/88
Entstehung des Vergütungsanspruchs
- BGH, 06.02.1976 - V ZR 191/74
Übertragung eines Erbbaurechts - Erwerb eines Erbbaurechts durch Abtretung - ...
- OLG Naumburg, 14.02.2006 - 3 U 35/05
Ein Erbbaurecht kann zum Inhalt haben, dass der Heimfall bei Insolvenz des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 22.03.2005 - 9 O 2641/04
Rückauflassung zweier Erbbaurechte aufgrund ausgeübten Heimfallanspruchs; ...
- LG Magdeburg, 22.03.2005 - 9 O 2641/04
Querverweise
Auf § 32 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- 3. Heimfall
- § 33