Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   3. Heimfall (§§ 32 - 33)   
§ 32

(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.

(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt.

Rechtsprechung zu § 32 ErbbauRG

23 Entscheidungen zu § 32 ErbbauRG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 32 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 32 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbbauRG
      Beendigung, Erneuerung, Heimfall
        Heimfall
Redaktionelle Querverweise zu § 32 ErbbauRG:
    ErbbauRG
      Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
        Vertragsmäßiger Inhalt
          § 2 Nr. 4
          § 3

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