(1) 1Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. 2Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. 3Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
(2) 1Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. 2Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.
(3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 33 ErbbauRG
49 Entscheidungen zu § 33 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14
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- OLG Hamburg, 02.11.2017 - 10 W 14/17
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- LG Hamburg, 18.10.2017 - 321 O 313/17
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- OLG Hamm, 27.06.2013 - 22 U 165/12
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Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 Wx 536/10
Auslegung der Bewilligung einer Grundschuld hinsichtlich eines Erbbaurechts
- OLG Hamm, 19.05.2011 - 15 Wx 536/10
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