Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   4. Bauwerk (§ 34)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 34

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

Literatur im Internet zu § 34 ErbbauRG

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