Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   VI. Schlußbestimmungen (§§ 35 - 39)   
§ 38

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.

Rechtsprechung zu § 38 ErbbauRG

Literatur im Internet zu § 38 ErbbauRG

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