Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8)   
§ 5

(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.

(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.

Rechtsprechung zu § 5 ErbbauRG

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Literatur im Internet zu § 5 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 5 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbbauRG
      Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
        Vertragsmäßiger Inhalt
     
      Grundbuchvorschriften

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