Erbbaurechtsgesetz
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8) |
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) 1Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. 2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.
Rechtsprechung zu § 5 ErbbauRG
213 Entscheidungen zu § 5 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.06.2020 - 34 Wx 131/20
Fortdauernde Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 ...
- OLG Schleswig, 25.01.2024 - 2 U 38/22
Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
- VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21
Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.11.2020 - 34 Wx 315/19
Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts
- OLG München, 18.11.2020 - 34 Wx 315/19
- BGH, 29.06.2017 - V ZB 144/16
Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
- OLG Hamm, 25.11.2011 - 15 W 440/11
Begriff der Veräußerung im Sinne von § 5 ErbbauRG
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 20 W 12/18
Grundbuch: Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG
Querverweise
Auf § 5 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- § 15
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Erbbaugrundbuch
- § 56