Erbbaurechtsgesetz
| I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
| 2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8) |
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Literatur im Internet zu § 8 ErbbauRG
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