(1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
| 1. | die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und | |
| 2. | der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu belasten. |
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
(4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist.
Rechtsprechung zu § 9 ErbbauRG
86 Entscheidungen zu § 9 ErbbauRG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 5 U 41/08
Immobilien - Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
- OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 1 U 29/95
schuldrechtliche Anpassungsklausel
- BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98
Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht
- BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 73/96
Zulässigkeit der Eintragung einer echten Gleitklausel bei der Erbbauzinsreallast
- BFH, 13.11.1981 - III R 69/80
- BFH, 21.12.1977 - II R 47/73
- FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02
Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
Immobilien - Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
- BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen ...
- BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
Wertsicherungsklausel in Erbbaurechtsbestellungsvertrag
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Querverweise
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- §§ 1105 ff (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 9 I 1)
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