(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
| 1. | einer Änderung des Grundstückswerts infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder | |
| 2. | der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen, |
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses.
(3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 9a ErbbauRG
59 Entscheidungen zu § 9a ErbbauRG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01
Immobilien - Neubestimmung des Erbbauzinses nach der Grundstückswertermittlung
- OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 16/01
Erbbaurecht - Nachträgliche Erhöhung des Erbbauzinses
- BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
- BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
- OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 28.04.1995 - 15 W 374/94
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses
- BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86
Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein ...
- BGH, 06.10.2006 - V ZR 20/06
Immobilien - Erhöhung des Erbbauzinses
- BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
Erbbauzinserhöhung: Maßgebende Kriterien der »allgemeinen wirtschaftlichen ...
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Querverweise
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 4 (Erbbaurechtsverträge)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu § 9a III)
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