Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   5. Anwendung des Grundstücksrechts (§ 11)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11

(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 11 ErbbauRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 ErbbauRG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          §§ 873 ff (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 11 I)
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 916 (Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit) (zu § 11 I)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            §§ 985 ff (Herausgabeanspruch) (zu § 11 I)

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