Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   6. Bauwerk. Bestandteile (§§ 12 - 13)   
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Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.

Literatur im Internet zu § 13 ErbbauRG

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