Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17)   
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(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks vermerkt werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch ersetzt werden.

(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form geführt, so genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses Grundstücks vermerkt ist.

Literatur im Internet zu § 14 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 14 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 14 ErbbauRG:
    Grundbuchordnung (GBO)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (zu §§ 14 ff)
        § 6a (zu §§ 14 ff)
     
      Eintragungen in das Grundbuch
        § 20 (zu §§ 14 ff)

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