Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 27.09.1968Titel IAnwendungsbereich (Art. 1)
Titel IIZuständigkeit (Art. 2 - 24)
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)
2. AbschnittBesondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 6a)
3. AbschnittZuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a)
4. AbschnittZuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15)
5. Abschnitt
6. AbschnittVereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18)
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Titel IIIAnerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)
1. AbschnittAnerkennung (Art. 26 - 30)
2. AbschnittVollstreckung (Art. 31 - 45)
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
3. AbschnittGemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)
Titel IV
Titel VAllgemeine Vorschriften (Art. 52 - 53)
Titel VIÜbergangsvorschriften (Art. 54 - 54a)
Titel VIIVerhältnis zu anderen Abkommen (Art. 55 - 59)
Titel VIIISchlußvorschriften (Art. 60 - 68)
Hinweis der Redaktion
Das EuGVÜ hat heute nur noch einen sehr beschränkten Anwendungsbereich. Am 1.3.2002 ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) - auch als "Brüssel I" bezeichnet - in den Mitgliedsstaaten der EG - und damit in allen Vertragsstaaten des EuGVÜ - mit Ausnahme von Dänemark in Kraft getreten. Seit dem 1.7.2007 ist die EuGVVO auch für und im Verhältnis zu Dänemark anwendbar (vgl. Anmerkung zu § 1 EuGVVO). Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des EuGVÜ heute auf wenige überseeische Gebiete (Art. 68 I EuGVVO).
Das textlich weitgehend mit dem EuGVÜ übereinstimmende Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) gilt weiterhin für und im Verhältnis zur Schweiz, zu Island und Norwegen.
Die Übergangsvorschrift für das Verhältnis von EuGVÜ und EuGVVO enthält Art. 66 EuGVVO.
Die wichtigsten mit dem Inkrafttreten der EuGVVO verbundenen Änderungen im Zivilprozeß innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind ein erweiterter Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz durch verbraucher- bzw. arbeitnehmernahe Gerichtszuständigkeiten (Art. 15 ff, 18 ff EuGVVO), eine Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens (Art. 41 EuGVVO gegenüber Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ) und eine Zurückdrängung der Anerkennungshindernisse (Art. 34 EuGVVO gegenüber Art. 27 EuGVÜ). Neu eingeführt wurde außerdem u.a. eine einheitliche Wohnsitzbestimmung für Gesellschaften (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO gegenüber Art. 53 Abs. 1 EuGVÜ).
Eine
synoptische Gegenüberstellung der EuGVVO und des EuGVÜ stellt Prof. Dr. Thomas Rauscher, Universität Leipzig, zur Verfügung.
Literatur im Internet zum EuGVÜ
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