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Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf:

1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
3. die soziale Sicherheit;
4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Rechtsprechung zu Art. 1 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 1 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 5 Nr. 3
     
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 27 Nr. 4 (zu Art. 1 II Nr. 1)
     
      Verhältnis zu anderen Abkommen
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 27 (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) (zu Art. 1 II Nr. 1)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1061 (Ausländische Schiedssprüche) (zu Art. 1 II Nr. 4)

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