Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Rechtsprechung zu Art. 10 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 10 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 10 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EuGVÜ:

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