Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Rechtsprechung zu Art. 10 EuGVÜ
3 Entscheidungen zu Art. 10 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen von 1968 - Artikel 12 - Zuständigkeit für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
- OLG Celle, 18.12.2003 - 11 U 51/03
Unzulässigkeit einer Eventualklage gegen einen zweiten Beklagten
Literatur im Internet zu Art. 10 EuGVÜ
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung) (zu Art. 10 II, III)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 (Direktanspruch) (zu Art. 10 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen