Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVÜ
1 Entscheidungen zu Art. 11 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - ...
Literatur im Internet zu Art. 11 EuGVÜ
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