Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
| 2. | wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, | |
| 3. | wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist, | |
| 4. | wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder | |
| 5. | wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12a aufgeführten Risiken deckt. |
Rechtsprechung zu Art. 12 EuGVÜ
3 Entscheidungen zu Art. 12 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen von 1968 - Artikel 12 - Zuständigkeit für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
- OLG Köln, 09.07.2003 - 13 U 135/02
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Querverweise
Auf Art. 12 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 EuGVÜ:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand)
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