Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02 
    § 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
    §§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

  • OGH Österreich, Opernkarten-Bestellung über Internet, 12.2.02
    Art. 13 I Nr. 3, 14 EuGVÜ, eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 13 I Nr. 3 a EuGVÜ

  • KG, Luxemburger Beratungsgeschäfte [KG], 13.1.00 (NJW 2000, 2283)
    sind nach Art. 13, 14 I EuGVÜ die deutschen Gerichte zuständig, bestimmt die ZPO aber keine örtliche Zuständigkeit, so ist diese im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu bestimmen (sachnächstes Gericht, kein Reservegerichtsstand Berlin);
    (Hinweis: vgl. die Entscheidung in gleicher Sache «Luxemburger Beratungsgeschäfte (BGH)»)

  • BGH, österreichische Hausanteilsscheine, 26.10.93 (BGHZ 123, 380) 
    Bestimmung des Begriffs "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 I EGBGB (Art. 5 EVÜ) und Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ, zur Reichweite des Ausschlusses nach Art. 29 IV 1 Nr. 2 EGBGB;
    für Art. 29 I Nr. 1 EGBGB reicht Vertreterhandeln sowie eine "invitatio ad offerendum" aus;
    für Art. 29 I Nr. 2 EGBGB kommt es auf Vertretungsmacht nicht an;
    Art. 29 EGBGB verdrängt grds. in seinem Anwendungsbereich Art. 34 EGBGB (Art. 7 II EVÜ)

Literatur im Internet zu Art. 13 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 28 I (zu Art. 13 ff)
     
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 53 (zu Art. 13 II)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 13 EuGVÜ und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht