Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
| 2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder | |
| 3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVÜ
22 Entscheidungen zu Art. 15 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale - Begriff der ...
- EuGH, 14.05.2009 - C-180/06
Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ...
- BGH, 30.03.2006 - IX ZB 102/04
Anerkennung von nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen ausländischen ...
- EuGH, 20.01.2005 - C-27/02
Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 ...
- BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Klage aus Gewinnzusage
- LG Frankfurt/Oder, 05.08.2003 - 12 O 60/03
Gewinnzusagen
- OLG München, 28.05.2010 - 5 U 4254/09
Internationale Zuständigkeit für die Klage eines deutschen Kapitalanlegers gegen ...
- OLG Rostock, 17.03.2003 - 3 U 107/02
AGB
- OLG Saarbrücken, 30.05.2007 - 1 U 652/03
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Querverweise
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Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 EuGVÜ: