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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   5. Abschnitt - Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 16)   

Artikel 16

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben;
2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 16 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 16 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 16 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 4
        Vereinbarung über die Zuständigkeit
        Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 6 Nr. 4 (zu Art. 16 Nr. 1 a))
        Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
     
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
        Vollstreckung
          Art. 31 ff (zu Art. 16 Nr. 5)
     
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 53 (zu Art. 16 Nr. 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 24 ff (Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand) (zu Art. 16 Nr. 1 a))
            § 29a (Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) (zu Art. 16 Nr. 1)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile) (zu Art. 16 Nr. 5)
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