Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 5. Abschnitt - Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 16) |
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
| 1. | a) | für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; | |
| b) | für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; | ||
| 2. | für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat; | ||
| 3. | für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden; | ||
| 4. | für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt; | ||
| 5. | für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. | ||
Rechtsprechung zu Art. 16 EuGVÜ
89 Entscheidungen zu Art. 16 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01
Verfahrensrecht - Dingliche Rechte: Ausschließliche internationale Zuständigkeit
- EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 05.12.2002 - 2 U 104/01
Internationale Zuständigkeit für Patentverletzungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 05.12.2002 - 2 U 104/01
- EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04
Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04
- EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit ...
- OLG Hamm, 27.01.2004 - 29 U 56/03
internationale Zuständigkeit, Time-Sharing
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
- OLG München, 15.05.2003 - 29 U 1977/03
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen ...
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Querverweise
- EuGVÜ
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 4 (zu Art. 16 Nr. 1 a))
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 23
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 53 (zu Art. 16 Nr. 2)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 III (zu Art. 16 Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile) (zu Art. 16 Nr. 5)