Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18) |
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden
| a) | schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, | |
| b) | in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder | |
| c) | im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. |
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Artikel 5 Nummer 1 bezeichnete anzurufen.
Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVÜ
121 Entscheidungen zu Art. 17 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mainz, 13.09.2005 - 10 HKO 112/04
1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von ...
- EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Form, die den ...
- EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.05.1995 - 8 U 5387/94
Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeit aus einer erst künftig aufzunehmenden ...
- OLG München, 05.05.1995 - 8 U 5387/94
- BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 185/92
Internationale Gerichtsstandsvereinbarung
- BGH, 28.03.1996 - III ZR 95/95
- LG Mainz, 13.09.2005 - 12 HKO 112/04
1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von ...
- BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92
Gerichtsstandsvereinbarung in der Satzung einer AG; Auslegung von Bestimmungen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.03.1992 - C-214/89
Powell Duffryn / Petereit
- EuGH, 10.03.1992 - C-214/89
- BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/91
Internationale Zuständigkeit bei Werklohnklage nach Einheitskaufrecht
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 29.06.1994 - C-288/92
Custom Made Commercial / Stawa Metallbau
- EuGH, 29.06.1994 - C-288/92
- OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen ...
- EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
MSG / Les Gravières Rhénanes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94
Vereinbarkeit einer abstrakten Erfüllungsortvereinbarung mit europäischem Recht
- BGH, 16.06.1997 - II ZR 37/94
Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung über den Erfüllungsort; Zustandekommen ...
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94
- OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02
Haftung des inländischen Funktionsträgers einer ausländischen ...
- AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10
Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Anlass eines angemieteten ...
- BGH, 30.10.2003 - I ZR 59/00
Verfahrensrecht - Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung
Literatur im Internet zu Art. 17 EuGVÜ
Querverweise
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