EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18) |
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVÜ im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Mailänder Baugesellschaft, 25.2.99 (NJW 1999, 2442)
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Erfüllungsort wird nach autonomen Internationalem Privatrecht (Art. 27 ff EGBGB) bestimmt (Hinweis: anders nun gem. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO);
Art. 18 S. 2 EuGVÜ (Hinweis: inhaltsgleich Art. 24 S. 2 EuGVVO), eine hilfsweise Einlassung zur Hauptsache nimmt der Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht die Wirkung;
Art. 28 II EGBGB, auf den Bauvertrag ist grds. anwendbar das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, Art. 28 V EGBGB greift demgegenüber nicht schon dann ein, wenn die Baustelle sich in einem anderen Staat befindet;
§ 262 ZPO, die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bestimmen sich nach Internationalem Privatrecht, nicht nach Internationalem Zivilprozeßrecht
- OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
§ 293 ZPO;
Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
§ 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
Art. 61 I b, 74 ff CISG;
§§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
Art. 1290 ff frCC;
Art. 78 CISG;
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog
Literatur im Internet zu Art. 18 EuGVÜ
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVÜ:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)
Rechtsberatung
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