Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18) |
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ
67 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- BGH, 25.02.1999 - VII ZR 408/97
Maßgebliches Recht bei einem Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen ...
- OLG Koblenz, 26.09.2002 - 5 U 202/02
Veranstalter muss bei «Gewinnmitteilung» Geld auszahlen
- OLG München, 08.06.2000 - 14 U 770/99
- BGH, 04.02.1993 - VII ZR 179/91
Prozeßaufrechnung gegenüber Kläger aus Vertragsstaat des EuGVÜ
- EuGH, 07.03.1985 - 48/84
Spitzley / Sommer Exploitation
- OLG Koblenz, 17.09.1993 - 2 U 1230/91
Industrie-Tintenstrahldrucker - Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, ...
- OLG Celle, 26.03.2008 - 3 U 238/07
Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung: Verspätung der ...
- OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 24 U 183/10
Verfahrensrecht - Wann ist die Rüge internationaler Zuständigkeit rechtzeitig?
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)