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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18)   

Artikel 18

Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 18 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)
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