Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 7. Abschnitt - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 19 - 20) |
Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Rechtsprechung zu Art. 19 EuGVÜ
8 Entscheidungen zu Art. 19 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-103/05
Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Gerichtsstände - Artikel 6 Nummer 1 der ...
- EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - ...
- OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02
Haftung des inländischen Funktionsträgers einer ausländischen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand - Mehrere Beklagte - ...
- OLG Hamm, 25.11.2002 - 8 U 65/02
Auszahlungsanspruch bei grenzüberschreitender Gewinnzusage
- OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 158/01
Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit
- OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-430/93
Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting ...
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