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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVÜ

126 Entscheidungen zu Art. 2 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 2 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 52 ff (zu Art. 2 ff)
        Art. 53 (zu Art. 2 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu Art. 2 ff)

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