Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4) |
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVÜ
126 Entscheidungen zu Art. 2 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02
Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz ...
- EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98
nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ...
- EuGH, 17.06.1992 - C-26/91
Handte / TMCS
- BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Verneinung der ...
- BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01
Verfahrensrecht - Dingliche Rechte: Ausschließliche internationale Zuständigkeit
- AG Mannheim, 03.03.2000 - 30 C 6/99
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2369 II (Gegenständlich beschränkter Erbschein) (zu Art. 2 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu Art. 2 ff)
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