Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   7. Abschnitt - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 19 - 20)   
Artikel 20

Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

Rechtsprechung zu Art. 20 EuGVÜ

27 Entscheidungen zu Art. 20 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 20 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 20 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
     
      Verhältnis zu anderen Abkommen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Vereinbarung über die Zuständigkeit
          Art. 18 (zu Art. 20 I)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 20 EuGVÜ bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht