EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23) |
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVÜ
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu Art. 21 EuGVÜ im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Feststellungsklage in Italien - Schadenersatzklage in Deutschland, 6.2.02
Art. 21 EuGVÜ, "derselbe Anspruch" liegt bereits vor, wenn der "Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist"
Literatur im Internet zu Art. 21 EuGVÜ
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVÜ:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III (Rechtshängigkeit)
Rechtsberatung
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