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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23)   
Artikel 21

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVÜ

65 Entscheidungen zu Art. 21 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 21 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVÜ:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 III (Rechtshängigkeit)

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