EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23) |
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Rechtsprechung zu Art. 22 EuGVÜ
49 Entscheidungen zu Art. 22 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 27.01.1998 - 4 O 418/97
Kondensatorspeicherzellen
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10
Painer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der ...
- OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00
EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des ...
- BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit ...
- EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12
Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) ...
- OLG Hamburg, 28.02.1997 - 1 U 167/95
- BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18
Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung ...
- OLG Stuttgart, 24.11.1999 - 9 U 125/99
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 260 (Anspruchshäufung) (zu Art. 22 II)