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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23)   

Artikel 22

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Rechtsprechung zu Art. 22 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 22 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 6
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 260 (Anspruchshäufung) (zu Art. 22 II)
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