Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23) |
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Rechtsprechung zu Art. 22 EuGVÜ
36 Entscheidungen zu Art. 22 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
- OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 15 W 4/02
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Verfahren bei ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand - Mehrere Beklagte - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - ...
- EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
- OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00
EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des ...
- OLG Stuttgart, 24.11.1999 - 9 U 125/99
Aussetzung konnexer Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 EuGVÜ ist auch in zweiter ...
- BGH, 21.01.1993 - I ZR 23/91
Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.12.1994 - C-406/92
Tatry / Maciej Rataj
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 260 (Anspruchshäufung) (zu Art. 22 II)